Rechtsprechung
   KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31965
KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13 (https://dejure.org/2013,31965)
KG, Entscheidung vom 20.09.2013 - 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13 (https://dejure.org/2013,31965)
KG, Entscheidung vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - 141 AR 474/13 (https://dejure.org/2013,31965)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,31965) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzwürdigkeit des Vertrauens eines Angeklagten auf die einmal getroffene positive Entscheidung des Gerichts hinsichtlich Notwendigkeit der Verteidigung; Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei Gewährleistung einer sachgerechten Wahrnehmung der Rechte und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 2
    Gründe für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann gibt es einen zweiten Pflichtverteidiger?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vertrauen des Angeklagten auf Entscheidung des Gerichts über Notwendigkeit der Verteidigung ist schutzwürdig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 Ws 615/10

    Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung bei einer objektiven Änderung der

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502).

    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 - [juris]).

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Hat dennoch das Gericht entschieden, nimmt die wohl herrschende Ansicht an, dass dies nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung bzw. ihres Widerrufs führt (vgl. BGH NStZ 2004, 632, 633; BVerwG NJW 1969, 2029, 2030; Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rn. 6 m.w.N.; Laufhütte in: KK-StPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 12; Heizmann in: KMR-StPO, 62. EL, § 141 Rn. 19).
  • OLG Schleswig, 21.10.1983 - 1 Ws 734/83
    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Dies gebietet der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 Ws 734/83, 1 Ws 842/83, 1 Ws 735/83, 1 Ws 736/83 - [juris]).
  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502).
  • OLG Koblenz, 28.08.1981 - 1 Ws 489/81

    Unzeitige; Entfernung; Verteidiger; Hauptverhandlung; Verlassen

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Ausweislich des Bestellungsbeschlusses vom 17. Juni 2013 erfolgte die Beiordnung von Rechtsanwalt L. ausschließlich "zur Sicherung des Verfahrens", um aufgrund der schon mehrere Monate andauernden Untersuchungshaft der drei Angeklagten eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ohne Einschränkungen der Beweisaufnahme an einzelnen Verhandlungstagen zu garantieren (vgl. dazu OLG Koblenz NStZ 1982, 43; Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rn. 1a), was aufgrund des Urlaubs von Rechtsanwältin A. sowie deren anderweitiger Terminsverpflichtung am 22. August 2013 auf anderem Wege nicht gewährleistet gewesen wäre.
  • OLG Düsseldorf, 08.06.1994 - 3 Ws 273/94
    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Denn der Eintritt einer Änderung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, weshalb es grundsätzlich unbeachtlich ist, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens nur seine subjektive Auffassung hinsichtlich der Notwendigkeit der Pflichtverteidigung durch eine andere Beurteilung ersetzen will oder ein während des Verfahrens neu zuständig werdendes Gericht die Auffassung des Vorderrichters nicht zu teilen vermag (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. und StV 1995, 117, 118).
  • OLG Hamm, 23.06.1978 - 6 Ws 338/78
    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986).
  • OLG Frankfurt, 01.08.1984 - 3 Ws 578/84
    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Ist die Frage der Notwendigkeit der Verteidigung in irgendeinem Verfahrensstadium positiv beantwortet worden, muss es - abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen nach den §§ 140 Abs. 3 S. 1, 143 StPO - insbesondere dann bei der Bestellung bleiben, wenn das Gericht lediglich seine rechtliche Auffassung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung ändert (vgl. BGHSt 7, 69, 71; OLG Düsseldorf NStZ 2011, 653); dies gilt grundsätzlich auch im Fall der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1984, 502).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1973 - 2 Ws 212/73

    Pflichtverteidiger; Bestellung; Zuständigkeit; Kammer; Vorsitzender; Rücknahme

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass bei einem Gerichtsbeschluss die Möglichkeit besteht, dass der Vorsitzende überstimmt und damit ein anderes Ergebnis erzielt wurde, als wenn er (ordnungsgemäß) allein entschieden hätte (vgl. OLG Düsseldorf JMBl. 1998, 22, 23; OLG Hamm OLGSt § 141 StPO, 11; OLG Karlsruhe NJW 1974, 110).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1991 - 3 Ws 276/91

    Mitwirkung eines weiteren Verteidigers; Lange Verfahrensdauer; Verhinderung eines

    Auszug aus KG, 20.09.2013 - 4 Ws 122/13
    Hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Ausnahme steht dem Gerichtsvorsitzenden ein Beurteilungsspielraum bzw. ein Entscheidungsermessen zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2011 und 21. Juli 2003, jeweils a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O., 410; OLG Frankfurt/M. StV 1993, 348, 349 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.07.1969 - II WDB 3.69
  • KG, 01.09.1999 - 5 Ws 515/99
  • KG, 06.07.2016 - 2 Ws 176/16

    Strafverfahren: Voraussetzungen für die Bestellung eines zweiten

    1.) Die gegen den Beiordnungsbeschluss in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses gerichtete Beschwerde des Angeklagten ist gemäß § 304 StPO zulässig und insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (vgl. KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - mit weit. Nachweisen; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 141 Rdn. 10a, § 305 Rdn. 5).

    Unter anderem besteht ein solches unabweisbares Bedürfnis bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - vom 15. August 2011 - 4 Ws 75/11 - vom 21. Juli 2003 - 4 Ws 126/03 - und vom 5. November 1997 - 4 Ws 236, 237/97 - OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; 262 jeweils mit weit. Nachweisen).

    Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986; KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -).

  • KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15

    Zurücknahme der Bestellung eines 2. Pflichtverteidigers nach Abschluss des

    Das gegen die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 304 StPO zulässig und nach zutreffender Auffassung insbesondere auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss mit der Urteilsfindung in keinem Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig der Sicherung eines justizförmigen Verfahrens dient und dadurch eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung erlangt (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 141 Rdn. 10a m.w.N.).

    Auch Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 - bei juris m.w.N.) gebieten es nicht, es bei der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers zu belassen.

    Denn der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes ist dann nicht einschlägig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. September 2013 - 4 Ws 122/13 -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht